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Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Rechtsstreit, in dem der Käufer eines PKW Mercedes-Benz GLK 220 CDI von der Kanzlei Gebhardt & Kollegen aus Homburg vertreten wurde, die Mercedes-Benz AG zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. In dem Fahrzeug ist eine sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung installiert, die nach einer Auskunft des Kraftfahrtbundesamts als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten ist. Da die Parameter dieser Regelung so eng begrenzt sind, dass sie quasi nur dann wirksam wird, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, hat das Landgericht Saarbrücken eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung des Käufers angenommen und zugunsten des Verbrauchers entschieden. Dies bedeutet, dass alle Käufer dieses Typs, die auch von der für diese Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufaktion betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Mercedes-Benz AG geltend machen können.