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Der Fall:

Das 15-jährige Kind möchte sich gegen Corona impfen lassen. Die Mutter ist für eine Corona-Schutzimpfung, der Vater ist dagegen. Was tun?

Die Lösung:

Wenn Eltern – egal ob miteinander verheiratet oder nicht, ob zusammen- oder getrenntlebend oder ob geschieden – die elterliche Sorge für ihr gemeinsames minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, müssen beide einvernehmlich darüber entscheiden, ob eine Corona-Schutzimpfung für das minderjährige Kind erfolgen soll oder nicht. Wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, kann eine solche Impfung nicht vorgenommen werden.

Damit in unserem Fall das minderjährige Kind auch gegen den Willen des Vaters eine Corona-Schutzimpfung erhalten kann, muss die die Impfung befürwortende Mutter beim Familiengericht einen Antrag stellen, dass ihr die Befugnis über die Entscheidung bezüglich der Impfung des gemeinsamen Kindes gegen das Corona Virus zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Wenn das Gericht diesem Antrag entspricht, kann die Mutter alleine über die Corona-Schutzimpfung für das Kind entscheiden.

Das Familiengericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag der Mutter, ob die beabsichtigte Corona-Schutzimpfung dem Wohl des Kindes besser gerecht wird als eine Nichtimpfung. Dabei berücksichtigt das Gericht die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt sind, sowie den Gesundheitszustand des Kindes und auch den Kindeswillen. Wenn das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Nutzen der Corona-Schutzimpfung im konkreten Fall das Impfrisiko überwiegt, wird der Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Impfung des Kindes gegen das Corona Virus übertragen.