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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2022 (AZ: 5 AZR 366/21) – erneut – entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer coronabedingten, vorübergehenden behördlich angeordneten Betriebsschließung als Maßnahme der Kontaktreduzierung keine Vergütung an seine Arbeitnehmer weiterzahlen muss.

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hinsichtlich Maßnahmen der Kontaktreduzierung seinen Betrieb schließen musste, weil dieser in den Bereich der Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten fiel. Da die klagende Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden konnte, zahlte ihr der Arbeitgeber für April 2020 kein Entgelt. Der entsprechenden Vergütungsklage hatten sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht stattgegeben.

Diese Entscheidungen hob das Bundesarbeitsgericht auf mit der Begründung, dass der Arbeitgeber in dem entschiedenen Fall das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trage. Müsse dieser aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Pandemiebekämpfung seinen Betrieb schließen, lasse sich dies nicht mit „höherer Gewalt“ begründen. Ob er im Fall einer öffentlich-rechtlich verfügten Betriebsschließung das Entgeltrisiko trage, bestimme sich danach, ob sich das gerade in einem bestimmten Betrieb aufgrund der konkreten Produktions- und Arbeitsbedingungen angelegte Risiko realisiert. Erfolgt die behördlich verfügte Betriebsschließung in Form von allgemeinen Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung und werden – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und alle für die Versorgung nicht notwendigen Betriebe geschlossen, trägt der Arbeitgeber dieses Risiko nicht. So lag es im vorliegenden Fall, so dass das Entgelt nicht fortgezahlt werden muss. Unerheblich hierbei ist, ob das Risiko, den Betrieb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen schließen zu müssen, versicherbar ist.