Der Fall:
Das 15-jährige Kind möchte sich gegen Corona impfen lassen. Die Mutter ist für eine Corona-Schutzimpfung, der Vater ist dagegen. Was tun?
Die Lösung:
Wenn Eltern – egal ob miteinander verheiratet oder nicht, ob zusammen- oder getrenntlebend oder ob geschieden – die elterliche Sorge für ihr gemeinsames minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, müssen beide einvernehmlich darüber entscheiden, ob eine Corona-Schutzimpfung für das minderjährige Kind erfolgen soll oder nicht. Wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, kann eine solche Impfung nicht vorgenommen werden.
Damit in unserem Fall das minderjährige Kind auch gegen den Willen des Vaters eine Corona-Schutzimpfung erhalten kann, muss die die Impfung befürwortende Mutter beim Familiengericht einen Antrag stellen, dass ihr die Befugnis über die Entscheidung bezüglich der Impfung des gemeinsamen Kindes gegen das Corona Virus zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Wenn das Gericht diesem Antrag entspricht, kann die Mutter alleine über die Corona-Schutzimpfung für das Kind entscheiden.
Das Familiengericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag der Mutter, ob die beabsichtigte Corona-Schutzimpfung dem Wohl des Kindes besser gerecht wird als eine Nichtimpfung. Dabei berücksichtigt das Gericht die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt sind, sowie den Gesundheitszustand des Kindes und auch den Kindeswillen. Wenn das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Nutzen der Corona-Schutzimpfung im konkreten Fall das Impfrisiko überwiegt, wird der Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Impfung des Kindes gegen das Corona Virus übertragen.
Seit Einführung des § 844 Abs. 3 BGB im Jahre 2017 können Hinterbliebene im Falle der Tötung von dem Ersatzpflichtigen eine angemessene Entschädigung in Geld fordern, wenn sie zur Zeit des Todes in einem besonderen, persönlichen Näheverhältnis zu dem Getöteten standen.
Dieses Hinterbliebenengeld bezweckt die symbolische Anerkennung des seelischen Schmerzes nach dem Verlust eines nahestehenden Menschen. Es geht also nicht um die Abgeltung und damit den Wert des nicht materiell messbaren Wertes eines zerstörten Lebens.
Es handelt sich demnach auch nicht um Schmerzensgeld, sondern um einen eigenständigen Anspruch, wenngleich viele Gemeinsamkeiten bestehen.
Es wird eine sehr persönlich enge Beziehung zu dem Getöteten zum Unfallzeitpunkt vorausgesetzt, die auch in einem hohen Maße ausgeprägt sein muss.
Ein solches Näheverhältnis wird nach dem Gesetz vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Bei diesem Personenkreis wird in der Praxis zumeist ohne größere Nachforschungen der Anspruch bejaht.
Alle nicht im Gesetz genannten Personen, also etwa Geschwister, Verlobte, Stief-bzw. Pflegekinder oder auch Mitglieder einer Patchwork-Familie müssen das „besondere Näheverhältnis“ zu dem Verstorbenen nachweisen, um einen Anspruch geltend machen zu können.
In einem aktuellen Urteil des OLG München vom 5. August 2021 (24 U 5354/20) hat sich das Gericht zu der Frage eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld für einen „Nasciturus" (einem bereits gezeugten, aber noch ungeborenen Kind) geäußert.
Die Klägerin, die am 05.04.2018 geboren wurde, macht als leibliche Tochter einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend. Ihr Vater wurde im Jahre 2017 nach Zeugung der Klägerin bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Haftung dem Grunde nach wurde zu 100 % durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anerkannt.
Das Gericht hat für dieses (zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallgeschehens) ungeborene Kind den Anspruch auf Hinterbliebenengeld verneint, da es insoweit an der Rechtsfähigkeit fehle. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen gemäß § 1 BGB beginnt erst mit Vollendung der Geburt.
Nach Ansicht des Gerichts besteht deshalb kein besonderes Näheverhältnis, da die allmähliche Entwicklung der Sinnesorgane des Embryos im Mutterleib zur Begründung eines persönlichen Näheverhältnisses zum getöteten Vater -im Sinne einer gelebten sozialen Beziehung- vor der Geburt nicht ausreiche.
Nach dieser Rechtsauffassung wäre ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld auch dann zu verneinen, wenn das Kind kurz vor dem tödlichen Unfall geboren wird, da die Vorschrift ausdrücklich davon spricht, dass das besondere Näheverhältnis zum Zeitpunkt der Verletzung bereits bestanden haben muss.
Nachdem das Gesetz keine konkreten Angaben zur Höhe des Hinterbliebenengeldes enthält, wird die Bestimmung der Höhe somit den Gerichten und der außergerichtlichen Regulierungspraxis im Rahmen einer Schätzung überlassen.
Oftmals stellt der Betrag von 10.000,00 € eine Richtschnur oder Orientierungshilfe dar, da dieser Betrag in der Begründung des Gesetzesentwurfes in der Kostenschätzung erwähnt wird (so beispielsweise OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020,12 U 870/20).
Demgegenüber weist das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 23.02.2021 (7 U 149/20) darauf hin, dass der Betrag von 10.000,00 € keine Obergrenze darstelle, sondern nur Ausgangspunkt für die Bemessung sei.
In diesem Zusammenhang verweist das Gericht unter anderem darauf, dass etwa in Österreich ein Hinterbliebenengeld zwischen 10.000,00 und 25.000,00 € gezahlt wird. Auch in der Schweiz bewegen sich die Entschädigungssummen vielfach im Bereich zwischen 20.000,00 und 40.000,00 sFr. In England ist der Betrag gesetzlich auf 12.980,00 £ für alle Angehörigen festgeschrieben.
Die gegen das Urteil zugelassene Revision befindet sich derzeit beim Bundesgerichtshof, damit dieser höchstrichterlich klärt, ob die im Gesetzesentwurf genannte Durchschnittshöhe von 10.000,00 € als Orientierungshilfe oder als Obergrenze für die Bemessung anzusehen ist und gegebenenfalls welche weiteren Kriterien für die Bemessung im Einzelfall von Bedeutung sind.
Das Arbeitsgericht Saarland hat am 24.09.2021 die Klage des Landessportverbandes (LSVS) gegen den früheren Hauptgeschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 10,2 Millionen Euro abgewiesen, wie dessen Rechtsanwältin Dr. Caroline Gebhardt aus Homburg mitteilt. Zur Begründung gab das Gericht an, dass weder zu einer Pflichtverletzung, noch zu einem Verschulden, noch zu einem kausalen Schaden ausreichend vorgetragen worden sei. Auch dem Vortrag zur Schadenshöhe konnte das Gericht nicht folgen.
Darüber berichtete u.a. auch der SR: https://www.sr-mediathek.de/index.php?seite=7&id=107498
Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, ist er an seinen Antrag grundsätzlich gebunden. Ein Widerrufsrecht steht ihm nicht zu (BAG, Urteil vom 09.03.2021, 9 AZR 312/20).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei seinem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG beantragte er mit Schreiben vom 14.06.2018 die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden mit Wirkung zum 01.10.2018. Am 24.08.2018 zog der Kläger seinen Verringerungsantrag mit sofortiger Wirkung zurück. Einen Tag nach Zugang dieses Schreibens bei dem Arbeitgeber, am 30.08.2018, gibt dieser dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung statt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 30.08.2018 hinaus ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich bei dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit vom 14.06.2018 um ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages (Fortsetzung des Arbeitsvertrages mit einer geringeren Arbeitszeit) gehandelt hat, an das der Kläger bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 TzBfG gebunden war. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot gebunden. Mit der Annahmeerklärung vom 30.08.2018 hat der Arbeitgeber dieses Angebot angenommen, so dass das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt mit der geringeren Stundenzahl fortbesteht.
Der Fall: Der Kindesvater wurde vom Amtsgericht per Beschluss verpflichtet, für seine beiden minderjährigen Kinder, die bei der Kindesmutter leben, Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Für die Berechnung des Kindesunterhalts hat das Gericht sein damaliges Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten ermittelt und dann den Kindesunterhalt gemäß der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle den Kindern zugesprochen. Nun hat der Kindesvater unverschuldet seine Arbeit verloren, sofort zwar wieder eine neue Arbeit finden können, wo er allerdings erheblich weniger verdient und auch höhere Fahrtkosten hat, so dass sein aktuelles unterhaltsrelevantes Einkommen nicht mehr mit der vom Amtsgericht damals berücksichtigten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übereinstimmt. Was tun?
Als erstes sollte der Kindesvater – mithilfe eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder unter Nachweis seines geringeren Einkommens auffordern, ab sofort auf die Rechte aus dem Beschluss des Amtsgerichts zu verzichten, soweit ein höherer Kindesunterhalt als der nunmehr nach seinem geringeren Einkommen geschuldete Unterhalt tituliert ist.
Sollte die Kindesmutter auf das Abänderungsverlangen des Kindesvaters nicht reagieren, bleibt diesem nur die Möglichkeit, seinen Rechtsanwalt/seine Rechtsanwältin zu beauftragen, beim Amtsgericht einen Antrag auf Abänderung (Reduzierung) des ursprünglichen im Beschluss titulierten Unterhalts zu stellen.
Hinweis: Hätte sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Kindesvaters erhöht, hätten die Kinder einen Anspruch auf Abänderung (Erhöhung) des titulierten Unterhalts.
Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Rechtsstreit, in dem der Käufer eines PKW Mercedes-Benz GLK 220 CDI von der Kanzlei Gebhardt & Kollegen aus Homburg vertreten wurde, die Mercedes-Benz AG zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. In dem Fahrzeug ist eine sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung installiert, die nach einer Auskunft des Kraftfahrtbundesamts als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten ist. Da die Parameter dieser Regelung so eng begrenzt sind, dass sie quasi nur dann wirksam wird, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, hat das Landgericht Saarbrücken eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung des Käufers angenommen und zugunsten des Verbrauchers entschieden. Dies bedeutet, dass alle Käufer dieses Typs, die auch von der für diese Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufaktion betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Mercedes-Benz AG geltend machen können.
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