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Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob für die Betroffene der von ihr gewünschte Familienangehörige oder ein Fremdbetreuer zum
Betreuer bestellt werden soll.

Die 1933 geborene Betroffene leidet an Demenz. Von einem Familienangehörigen war ein Betreuungsverfahren angeregt worden. In diesem Verfahren wünschte die Betroffene, dass ihr eine bestimmte Familienangehörige zur Betreuerin bestellt wird. Innerhalb der Familie der Betroffenen gab es aber erhebliche Spannungen.

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass, wenn die Betreute ein bestimmtes Familienmitglied zum Betreuer wünscht und dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen würde, unter denen die Betreute persönlich leiden müsste, oder wenn infolge der Spannungen innerhalb der Familie der Betreuten eine Regelung ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse nicht gewährleistet werden könnte, dies der Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Wege stehen könnte. Dies rechtfertige es, entgegen dem Wunsch der Betreuten einen Berufsbetreuer zu bestellen.